Wohnungseigentumsrecht
Seit 1.12.2020 gibt es zum Wohnungseigentumsrecht grundlegende Änderungen. Vor allem ist seitdem grundsätzlich in der Regel nur noch ein Vorgehen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband Rechts möglich. Klagen gegen die übrigen Eigentümer oder den Verwalter sind nicht mehr möglich. Dies führt zum Teil zu umständlichen Verfahrensweisen, weil zum Beispiel bei an den Verwalter gerichteten Beschlussanträgen, wenn dieser diese nicht beachtet, nicht mehr direkt gegen diesen vorgegangen werden kann, sondern nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, die dann darauf hinwirken muss, dass der Verwalter die Beschlussanträge auf die Tagesordnung einer Versammlung setzt
Seit 1.12.2020 gibt es zum Wohnungseigentumsrecht grundlegende Änderungen. Vor allem ist seitdem grundsätzlich in der Regel nur noch ein Vorgehen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband Rechts möglich. Klagen gegen die übrigen Eigentümer oder den Verwalter sind nicht mehr möglich. Dies führt zum Teil zu umständlichen Verfahrensweisen, weil zum Beispiel bei an den Verwalter gerichteten Beschlussanträgen, wenn dieser diese nicht beachtet, nicht mehr direkt gegen diesen vorgegangen werden kann, sondern nur gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, die dann darauf hinwirken muss, dass der Verwalter die Beschlussanträge auf die Tagesordnung einer Versammlung setzt
Vorteilhaft ist inzwischen, dass nach § 20 WEG bauliche Veränderungen, insbesondere von einzelnen Eigentümern gewünschte bauliche Veränderungen,. mit einfacher Mehrheit beschlossen oder gestattet werden können. Die nach bisherigem Recht erforderliche Zustimmung aller betroffenen Eigentümer ist nicht mehr notwendig. Allerdings können betroffene Eigentümer nach § 20 Absatz 4 WEG gegen mehrheitliche Beschlussfassung über bauliche Veränderungen vorgehen, wenn danach grundlegende Umgestaltungen der Wohnungsanlage vorgesehen sind, oder sie ohne ihr Einverständnis gegenüber anderen Eigentümern unbillig beeinträchtigt werden. Insoweit besteht trotz der Reform immer noch großes Streitpotenzial, sowohl wenn gewünschte bauliche Veränderungen nicht gestattet werden oder durch Mehrheitsbeschluss Beeinträchtigungen in obigen Sinne nach Meinung einzelner Eigentümer vorliegen.
Nach wie vor ist häufig ein Vorgehen wegen Untätigkeit von Verwaltungen erforderlich, die zum Teil trotz zu bestehender dringender Notwendigkeit, wie zum Beispiel bei Wassereintritt, über Monate bis Jahre nichts unternehmen. Auch hier muss erst der Weg über eine Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft gegangen werden.
Nach wie vor besteht häufig die Notwendigkeit der Anfechtung von Beschlüssen, wobei in diesen Fällen häufig genau geprüft werden muss, ob und inwieweit bei der Beschlussfassung die Wohnungseigentümer im Rahmen ihres Ermessens gehandelt haben oder darüber hinaus gegangen sind.
Weiterhin ist aber ein Vorgehen gegen einzelne Eigentümer, die Störungen insbesondere des Sondereigentums oder Sondernutzungsrecht verursachen, direkt möglich..
Zusammenfassend kann gesagt werden dass trotz der Reform weiterhin im Wohnungseigentumsrecht ein großes Streitpotenzial besteht.
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